Rahmenbedingungen zur Kostenübernahme für Radfahrkurse der Mobilitätsagentur Wien an Volksschulen
1. Rahmenbedingungen für 3. und 4. Klassen einer Wiener Volksschule
1.1 Allgemeine Voraussetzungen
Jede 3. und 4. Klasse einer Wiener Volksschule kann einen Antrag auf Kostenübernahme für
Radfahrkurse der Mobilitätsagentur Wien GmbH und der Stadt Wien – Verkehrsorganisation und
technische Verkehrsangelegenheiten stellen:
- Nach Kursbuchung auf der Plattform der Mobilitätsagentur Wien
- Pro Klasse einmal im Schuljahr möglich; dies gilt auch für Mehrstufenklassen (= ein Kurs für
die gesamte Mehrstufenklasse pro Schuljahr) - Für eine Mindestanzahl von 10 Schüler:innen pro Radfahrkurs: Sollte die Anzahl der geplant
teilnehmenden Schüler:innen die Mindestanzahl nicht erreichen, so können mehrere
Klassen gemeinsam einen Kurs durchführen und für diesen Kurs einmalig eine
Kostenübernahme beantragen (Kombinationskurs). Die betroffenen Klassen können im
selben Schuljahr keinen weiteren Antrag auf Kostenübernahme stellen.
Wichtiger Hinweis: Räder und Helme werden vor Ort kostenlos zur Verfügung gestellt.
1.2 Besondere Voraussetzungen
Die Kurskosten für einen gebuchten Radfahrkurs werden von der Mobilitätsagentur Wien und der
Stadt Wien – Verkehrsorganisation und technische Verkehrsangelegenheiten vorbehaltlich und
nach Maßgabe verfügbarer Mittel übernommen, sofern die Schule:
- bei Stellung des Antrags auf Kostenübernahme die hinterlegten Kursangaben auf ihre
Richtigkeit prüft und bestätigt; - sicherstellt, dass eine geeignete (auch die Schule vertretende) Lehrkraft den Kurs vor Ort
beaufsichtigt (die Lehrkraft muss nicht aktiv am Kurs teilnehmen, jedoch bei
Kursdurchführung im Schonraum anwesend sein); - Abweichungen von den vereinbarten Vorgaben unverzüglich an die Mobilitätsagentur
Wien (office@mobilitaetsagentur.at) meldet sowie vor Ort durch die anwesende
Lehrperson die Durchführung des Radfahrkurses entsprechend den mit der Radfahrschule
vereinbarten Bedingungen sowie den Vorgaben für die Radfahrkurse der
Mobilitätsagentur Wien digital bestätigt. Insbesondere müssen folgende Eckpunkte
bestätigt werden:- Schule und Klasse
- Kursdatum und Dauer
- Anzahl und Namen der anwesenden Radfahrlehrpersonen
- Anzahl der teilnehmenden Schüler:innen
- Ausfahrt in den öffentlichen Straßenraum (ja/nein)
1.3 Sonstiges
1.3.1 Zeitliche Rahmenbedingung
Voraussetzung für die Kostenübernahme ist, dass der Radfahrkurs im Sommersemester 2025
durchgeführt wird, in dem ebenso der Antrag auf Kostenübernahme gestellt wurde.
1.3.2 Annullierung vor Kursbeginn
Wird ein Kurs, für den die Kostenübernahme bereits bestätigt wurde, nicht in Anspruch
genommen, ist der Kurs über den Link oder Button in der Bestätigungsmail zu annullieren. Bei einer
Annullierung vor Kursbeginn (mind. 24 Stunden Werktag vor dem Kurs) ist für die betroffene
Klasse eine erneute Kursbuchung/Antragstellung im gleichen Schuljahr möglich. Die Radfahrschule
ist in diesem Fall durch die Schule getrennt zu informieren. Mögliche privatwirtschaftliche
Regelungen zwischen Schule und Radfahrschule sind hiervon nicht betroffen.
1.3.3 Abbruch nach Kursbeginn
Wird ein Kurs während der Durchführung aus Gründen abgebrochen, die nicht in der alleinigen
Sphäre der Radfahrschule liegen, gilt er als durchgeführt und die Kosten werden der Radfahrschule
erstattet. Die Schule beziehungsweise die betroffene Klasse hat keinen Anspruch auf Ersatz, das
heißt es ist keine erneute Antragstellung im gleichen Schuljahr möglich.
Wichtiger Hinweis: Die Radfahrkurse werden in Sommersemester 2025 vollständig aus Mitteln der
Mobilitätsagentur Wien und der Stadt Wien – Verkehrsorganisation und technische
Verkehrsangelegenheiten finanziert. Die Verrechnung von Kosten gegenüber Schulen durch die
Radfahrschule ist nur zulässig, soweit über den hier festgelegten Leistungsumfang hinausgehende
(zusätzliche) Leistungen, welche die Qualität eines Kurses erhöhen (zum Beispiel für eine weitere
Radfahrlehrperson), zwischen Schule und Radfahrschule ausdrücklich vereinbart werden.
Derartige Zusatzentgelte müssen gesondert und direkt gegenüber der Schule abgerechnet
werden. Die registrierte Radfahrschule darf Zusatzleistungen beziehungsweise Entgelte nicht zur
Bedingung der Durchführung eines Radfahrkurses machen.